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| RAD im Pott Winter 2003 | Im Pott |
Noch bis Juli 2000 ermächtigte die Landesbauordnung Städte und Kreise, eigene Satzungen zur Regelung der Fahrrad-Stellplatzfrage zu erlassen. Doch nur die drei Städte Münster, Marl und Troisdorf erließen Fahrrad-Stellplatzsatzungen. Die übrigen Städte blieben allesamt untätig.
Nun folgte Nordrhein-Westfalen dem Vorbild anderer Länder und setzte in der Bauordnung die Gleichberechtigung von Fahrrad und Auto allgemeingültig durch. Auch wurde die Stellplatzforderung an dem "zu erwartenden Bedarf" gekoppelt. Damit können nun Bauordnungsämter anhand des lokalen Modal-Split -- das ist der Anteil der einzelnen Verkehrsträger am Verkehrsgeschehen -- zugrunde legen. Betroffen von der neuen Regelung sind grundsätzlich alle Neubauten sowie grundlegende Renovierungen von Altbauten. Das gilt für Mehrfamilienhäuser wie für Gewerbebetriebe. Schließlich müssen auch Sparkassen, Schwimmbäder, Einkaufszentren und Gaststätten mit Kunden rechnen, die mit dem Fahrrad kommen. Hier könnte auch so manche Gemeinde Geld sparen, da nun die jeweiligen Bauträger selbst für die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen sorgen müssen.
Im § 49 der Landesbauordnung findet sich zur Ausführung der Fahrradabstellanlagen die Aussage, dass Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder entweder im Erdgeschoss oder in einem mittels Aufzug zugänglichen Keller liegen müssen. Das bedeutet, dass das Tragen eines Fahrrads über die Kellertreppe nicht hingenommen werden muss. Akzeptabel wären allenfalls Rampen, die auch für Rollstuhlfahrer überwindbar sind. Doch Vorsicht -- abschließbare Abstellräume können allenfalls nur für Bewohner oder Beschäftigte in Frage kommen. Kunden und Besucher benötigen öffentlich zugängliche Stellplätze, am besten in der Nähe des Eingangs.
Leider gibt es in der Landesbauordnung keine Vorgaben an die Qualität der jeweiligen Abstellanlage. Hier sind Architekt und Bauherr gefordert. Kurzfristige Entscheidungen zugunsten minderwertiger Abstellanlagen aufgrund des Preises sollten gar nicht erst in Betracht gezogen werden. Derartige Radständer -- in Radlerkreisen Felgenkiller genannt -- werden, wie im Alltag häufig zu beobachten ist, nicht angenommen. Sichere Anlehnbügel, die auch einem vollbepackten Rad noch sicheren Halt bieten und zudem noch ein diebstahlsicheres Anschließen von Rahmen und Laufrad ermöglichen, werden dagegen von Radlern bevorzugt genutzt.
In Neubaugebieten darf somit auf Besserung gehofft werden. Aber was machen die Radler im "real existierenden" Wohnungsbestand?
Dieses bietet Platz z.B. für bis zu zwölf Fahrräder, die mit einer komfortablen Hebemechanik in ihre vertikalen Position gebracht werden. Reicht der Platz auf dem Baugrundstück nicht aus, was in innerstädtischen Bereichen häufig der Fall sein dürfte, sollte versucht werden, von der Kommune die Erlaubnis zur Nutzung einer geeigneten Fläche im öffentlichen Straßenraum zu bekommen -- eine Sondernutzungsgenehmigung. Derartig im öffentlichen Raum platzierte Fahrradhäuschen können auch gut von Bewohnern mehrerer Häuser genutzt werden.
In Hamburg waren es dagegen die Bezirke mit ihrem besonders hoch verdichteten
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| Wer gerne ein Fahrradparkhaus vor der Türe haben möchte, melde sich beim ADFC Duisburg ( Tel. und Anschrift s. S. 46). |
Der ADFC in Duisburg möchte die Idee des Dortmunder VCD aufgreifen und sucht erste Interessenten für derartige Parkhäuser. Zunächst sollten erste Gespräche mit Nachbarn erfolgen, die ebenfalls einen Fahrradab stellplatz suchen. Privatgrundstücke sollten hierbei Vorrang haben, denn nur in absoluten Ausnahmefällen hat in der hiesigen Region eine Sondernutzungserlaubnis eine Chance. Erste Anfragen beim Vermieter oder der Wohnungsverwaltung kann deren Interesse wecken. Bei der Koordinierung und bei weiteren Fragen hilft der ADFC Duisburg ( href=http://www.adfc-nrw.de/duisburg Adresse siehe Seite 46).
H.H.
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